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um durch den Ausschuß das Resultat der von ihm geführ­ten Verwaltung zu vernehmen, theils um die nach den Statuten nur der Gesammtheit zustehenden Befugnisse zu vollziehen. Die Stunde der Versammlung muß daher jedesmal vorher allen hier wohnhaften Mitgliedern be­sonders bekannt gemacht werden.

Bei Abstimmungen entscheidet, mit Ausnahme der §. 6. und 21 erwähnten Fälle Stimmenmehrheit der An­wesenden.

8 . 5 .

Um die Anlegung des Fonds (§.2) soll die löbliche Administration des Senkenberg'schen Stifts angegangen werden, da solches dem Sinne des Stiftungsbriefes ent­spricht.

Aufnahme in die Wittwenkasse.

§. 6 .

Zur möglichen Aufnahme als Mitglied der Wittwen­kasse befähigt die Eigenschaft eines in Frankfurt am Main und dessen Gebiet recipirten Arztes, ohne Unterschied der Religion.

Die wirkliche Aufnahme geschieht, nach vorher gegan­genem Ansuchen darum bei dem Ausschüsse, durch dessen, oder, falls dieser Anstand nehmen sollte, durch die von einer drei Viertel betragenden Mehrheit der in einer General-