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um durch den Ausschuß das Resultat der von ihm geführten Verwaltung zu vernehmen, theils um die nach den Statuten nur der Gesammtheit zustehenden Befugnisse zu vollziehen. Die Stunde der Versammlung muß daher jedesmal vorher allen hier wohnhaften Mitgliedern besonders bekannt gemacht werden.
Bei Abstimmungen entscheidet, mit Ausnahme der §. 6. und 21 erwähnten Fälle Stimmenmehrheit der Anwesenden.
8 . 5 .
Um die Anlegung des Fonds (§.2) soll die löbliche Administration des Senkenberg'schen Stifts angegangen werden, da solches dem Sinne des Stiftungsbriefes entspricht.
Aufnahme in die Wittwenkasse.
§. 6 .
Zur möglichen Aufnahme als Mitglied der Wittwenkasse befähigt die Eigenschaft eines in Frankfurt am Main und dessen Gebiet recipirten Arztes, ohne Unterschied der Religion.
Die wirkliche Aufnahme geschieht, nach vorher gegangenem Ansuchen darum bei dem Ausschüsse, durch dessen, oder, falls dieser Anstand nehmen sollte, durch die von einer drei Viertel betragenden Mehrheit der in einer General-