b) über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres
c) über den Vermögensstand der Gesellschaft
d) über das Ergebnis- der Buchprüfung (s. § 23 )
2. Die Beschlußfassung über
a) die Entlastung der Direktion, insbesondere des Geschäftsführenden Direktors
b) den Voranschlag des laufenden Geschäftsjahres
c) etwaige besondere Anträge.
§ 43
Anträge zur Ordentlichen Mitglieder-Versammlung sind der Direktion spätestens zum Ablauf des vorhergehenden Geschäftsjahres schriftlich einzureichen, damit sie von der Verwaltung beraten und auf dieTagesordnung gesetzt werden können. Die Direktion kann beschließen, auch später eingegangene Anträge der Ordentlichen Mitglieder-Versammlung vorzulegen.
• § 44
Eine Außerordentliche Mitglieder-Versammlung kann von der Direktion jederzeit einberufen werden. Die Einberufung muß erfolgen, wenn die Verwaltung es beschließt oder ein entsprechender schriftlicher Antrag von mindestens fünfzig Mitgliedern der Gesellschaft vorliegt.
§ 45
Das Stimmrecht in der Mitglieder-Versammlung wird persönlich ausgeübt und ist nicht auf andere übertragbar. Juristische Personen und Firmen haben nur je eine Stimme. Die Beschlußfassung erfolgt " mit Ausnahme der in §§ 46 und 47 . vorgesehenen Fälle - mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Stimmen werden offen abgegeben.
Ein Mitglied darf an der Beschlußfassung nicht teilnehmen, wenn sie das Mitglied selbst betreffende Angelegenheiten zum Gegenstand hat.
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