b) über die Einnahmen und Ausgaben des abge­laufenen Geschäftsjahres

c) über den Vermögensstand der Gesellschaft

d) über das Ergebnis- der Buchprüfung (s. § 23 )

2. Die Beschlußfassung über

a) die Entlastung der Direktion, insbesondere des Geschäftsführenden Direktors

b) den Voranschlag des laufenden Geschäftsjahres

c) etwaige besondere Anträge.

§ 43

Anträge zur Ordentlichen Mitglieder-Versammlung sind der Direktion spätestens zum Ablauf des vorhergehenden Geschäftsjahres schriftlich einzureichen, damit sie von der Ver­waltung beraten und auf dieTagesordnung gesetzt werden können. Die Direktion kann beschließen, auch später eingegangene An­träge der Ordentlichen Mitglieder-Versammlung vorzulegen.

§ 44

Eine Außerordentliche Mitglieder-Versammlung kann von der Direktion jederzeit einberufen werden. Die Ein­berufung muß erfolgen, wenn die Verwaltung es beschließt oder ein entsprechender schriftlicher Antrag von mindestens fünfzig Mitgliedern der Gesellschaft vorliegt.

§ 45

Das Stimmrecht in der Mitglieder-Versammlung wird per­sönlich ausgeübt und ist nicht auf andere übertragbar. Juristische Personen und Firmen haben nur je eine Stimme. Die Beschluß­fassung erfolgt " mit Ausnahme der in §§ 46 und 47 . vorge­sehenen Fälle - mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Stimmen werden offen abgegeben.

Ein Mitglied darf an der Beschlußfassung nicht teilnehmen, wenn sie das Mitglied selbst betreffende Angelegenheiten zum Gegenstand hat.

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