Ist jedoch nicht mindestens ein Drittel der Verwaltungsmitglieder zugegen, so muß bei dem Einspruch auch nur eines Mitgliedes die Beschlußfassung über den betreffenden Gegenstand ausgesetzt werden. In einer erneut einzuberufenden Sitjung erfolgt dann die Beschlußfassung ohne Rüdesicht auf die Zahl der anwesenden Verwaltungs-Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 39
Die Stimmen werden offen abgegeben, soweit nicht anders beschlossen wird. Bei allen Wahlen findet geheime Abftimmung statt.
C. Mitglieder-VerSammlung.
§ 40
Die Gesamtzahl der Mitglieder bildet die Mitglieder-Ver- sammlung. Ihre Einberufung erfolgt durch den I. Direktor oder seinen Vertreter unter Angabe der Tagesordnung in „Natur und Volk” (§ 15 ) oder durch die Post oder durch mindestens eine der in Frankfurt a. M. erscheinenden Tageszeitungen. Die Mitglieder-Versammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Absendung der Einladung oder das Erscheinen des Inserates zwei Wochen vor dem Termin erfolgt ist.
§ 41
Alljährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine Ordentliche Mitglieder-Versammlung statt. Den Vorsitz führt der I. Direktor. Die Siöungsniederschrift nimmt der I. Schriftführer auf; sie ist von sämtlichen anwesenden Direktionsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 42
Der Ordentlichen Mitglieder-Versammlung liegt ob;
1. Die Entgegennahme des Berichtes der Direktion, a) über wissenschaftliche und Verwaltungstätigkeit
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