Ist jedoch nicht mindestens ein Drittel der Verwaltungsmitglieder zugegen, so muß bei dem Einspruch auch nur eines Mitgliedes die Beschlußfassung über den betreffenden Gegenstand ausge­setzt werden. In einer erneut einzuberufenden Sitjung erfolgt dann die Beschlußfassung ohne Rüdesicht auf die Zahl der an­wesenden Verwaltungs-Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 39

Die Stimmen werden offen abgegeben, soweit nicht anders beschlossen wird. Bei allen Wahlen findet geheime Abftimmung statt.

C. Mitglieder-VerSammlung.

§ 40

Die Gesamtzahl der Mitglieder bildet die Mitglieder-Ver- sammlung. Ihre Einberufung erfolgt durch den I. Direktor oder seinen Vertreter unter Angabe der Tagesordnung inNatur und Volk (§ 15 ) oder durch die Post oder durch mindestens eine der in Frankfurt a. M. erscheinenden Tageszeitungen. Die Mitglieder-Versammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Absendung der Einladung oder das Erscheinen des Inserates zwei Wochen vor dem Termin erfolgt ist.

§ 41

Alljährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine Ordentliche Mitglieder-Versammlung statt. Den Vorsitz führt der I. Direktor. Die Siöungsniederschrift nimmt der I. Schrift­führer auf; sie ist von sämtlichen anwesenden Direktionsmit­gliedern zu unterzeichnen.

§ 42

Der Ordentlichen Mitglieder-Versammlung liegt ob;

1. Die Entgegennahme des Berichtes der Direktion, a) über wissenschaftliche und Verwaltungstätigkeit

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