IV. Abänderung der Satjung.
§ 46
Satjungsänderungen erfolgen durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Sie erfordern die Stimmabgabe von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder der Gesellschaft, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Sollte die Versammlung nicht beschlußfähig sein, so ist eine zweite Mitglieder-Versammlung einzuberufen, in der zwei Drittel der abgegebenen Stimmen entscheiden.
Der Antrag gilt als abgelehnt, wenn ein Drittel der abgegebenen Stimmen sich für die Ablehnung erklärt.
V. Auflösung der Gesellschaft.
) § 47
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitglieder-Versammlung. Zur Gültigkeit ist die Stimmabgabe von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder der Gesellschaft und die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine innerhalb eines Monats einzuberufende zweite Mitglieder-Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder. Ein Auflösungsbeschluß erfordert dann drei Viertel Stimmenmehrheit.
§ 48
Mit der Auflösung der Gesellschaft fällt das gesamte Vermögen an die Doktor Senckenbergische Stiftung oder deren Rechtsnachfolger.
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