IV. Abänderung der Satjung.

§ 46

Satjungsänderungen erfolgen durch Beschluß der Mitglieder­versammlung. Sie erfordern die Stimmabgabe von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder der Gesellschaft, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Sollte die Versammlung nicht beschlußfähig sein, so ist eine zweite Mitglieder-Versammlung einzuberufen, in der zwei Drittel der abgegebenen Stimmen entscheiden.

Der Antrag gilt als abgelehnt, wenn ein Drittel der abge­gebenen Stimmen sich für die Ablehnung erklärt.

V. Auflösung der Gesellschaft.

) § 47

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitglieder-Versammlung. Zur Gültigkeit ist die Stimmabgabe von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder der Gesellschaft und die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Erschie­nenen erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine innerhalb eines Monats einzuberufende zweite Mitglieder-Ver­sammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder. Ein Auf­lösungsbeschluß erfordert dann drei Viertel Stimmenmehrheit.

§ 48

Mit der Auflösung der Gesellschaft fällt das gesamte Ver­mögen an die Doktor Senckenbergische Stiftung oder deren Rechtsnachfolger.

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