§ 33

Aus Frankfurt und Umgebung verzogene Verwaltungsmit­glieder scheiden mit ihrem Wegzug aus der Verwaltung aus und können in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder aufgenommen werden.

§ 34

Hat ein Wahl-Mitglied zwei Jahre lang an den Sitzungen nicht teilgenommen, so gilt die Mitgliedschaft in der Verwal­tung für erloschen.

§ 35

Die Tätigkeit in der Verwaltung ist für die Wahl-Mitglieder ehrenamtlich, für die Amtsmitglieder gehört sie zu den Dienst­obliegenheiten.

§ 36

Die Verwaltung tagt in der Regel alle ein bis zwei Monate unter der Leitung des I. Direktors oder dessen Stellvertreters. Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens fünf Ver­waltungsmitgliedern ist eine Verwaltungssitzung innerhalb einer Woche einzuberufen.

Die Si^ungs-Niederschrift ist von dem I. Direktor und dem I. Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 37

V

Die Verwaltung beschließt über die Verleihung von Preisen und Ehrungen, die Anstellung von Beamten und Angestellten und alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten mit Aus­nahme der der Direktion vorbehaltenen und der nach §§ 43 , 47 und 48 vor die Mitglieder-Versammlung gehörenden An­gelegenheiten. Sie bereitet außerdem alle Vorlagen an die Mit- glieder-Versammlung vor.

§ 38

Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

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