§ 33
Aus Frankfurt und Umgebung verzogene Verwaltungsmitglieder scheiden mit ihrem Wegzug aus der Verwaltung aus und können in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder aufgenommen werden.
§ 34
Hat ein Wahl-Mitglied zwei Jahre lang an den Sitzungen nicht teilgenommen, so gilt die Mitgliedschaft in der Verwaltung für erloschen.
§ 35
Die Tätigkeit in der Verwaltung ist für die Wahl-Mitglieder ehrenamtlich, für die Amtsmitglieder gehört sie zu den Dienstobliegenheiten.
§ 36
Die Verwaltung tagt in der Regel alle ein bis zwei Monate unter der Leitung des I. Direktors oder dessen Stellvertreters. Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens fünf Verwaltungsmitgliedern ist eine Verwaltungssitzung innerhalb einer Woche einzuberufen.
Die Si^ungs-Niederschrift ist von dem I. Direktor und dem I. Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 37
V
Die Verwaltung beschließt über die Verleihung von Preisen und Ehrungen, die Anstellung von Beamten und Angestellten und alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme der der Direktion vorbehaltenen und der nach §§ 43 , 47 und 48 vor die Mitglieder-Versammlung gehörenden Angelegenheiten. Sie bereitet außerdem alle Vorlagen an die Mit- glieder-Versammlung vor.
§ 38
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
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