Museums mit 8itz und Stimme, die Sammlungsleiter des Museums und die Leiter der Senckenberg-Zeitschriften nur mit Sitz.

Sämtliche Mitglieder den Verwaltung müssen Mitglieder der Gesellschaft sein; ein Mitglied der Administration der Doktor Sendcenbergischen Stiftung soll der Verwaltung angehören.

Das Stimmrecht in den Verwaltungssitzungen wird persönlich ausgeübt und ist nicht übertragbar.

Niemand kann gleichzeitig Wahl- und Amtsmitglied sein.

" § 29

Die Wahl zum Verwaltungsmitgliede erfolgt durch die Ver­waltung auf Vorschlag von drei Direktionsmitgliedern oder fünf Verwaltungsmitgliedern, nachdem in der vorausgegangenen Verwaltungssitzung der Vorschlag erfolgt ist.

§ 30

Die Zahl der Wahl-Mitglieder soll nicht mehr als 25 und nicht wenigerjals 12 betragen, von denen möglichst ein Drittel unter 50 Jahren und nicht mehr als ein Drittel über 65 Jahren sein sollen.

tz 31

Alljährlich scheidet Vs der Wahlmitglieder aus der Verwal­tung aus und zwar die stets am längsten in der Verwaltung befindlichen Mitglieder, gerechnet von dem Zeitpunkt ihrer letzten Wahl. Bei gleicher Amtszeit entscheidet das Los. Auf Direktionsmitglieder findet die Bestimmung für die Dauer der Amtszeit keine Anwendung.

§ 32

Eine Wiederwahl der Ausgeschiedenen ist möglich. Der Kon­sulent gehört der Verwaltung für die Dauer seiner Amtszeit an. Die Amtsmitglieder gehören der Verwaltung für die Dauer ihrer Anstellung oder des ihnen übertragenen Amtes an.

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