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mindestens 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Kon- sulcnt gehört für die Amtszeit der Verwaltung an.
Bei Ablehnung der Wahl oder bei Ausscheiden des Konsulenten aus dem Amt hat alsbald eine Neuwahl zu erfolgen.
§ 19
Der Geschäftsführende Direktor und der Museums-Direktor sind Beamte der Gesellschaft und gehören als solche der Direktion und der Verwaltung an.
§ 20
Der I. Direktor beruft die Sitzungen der Verwaltung und die Mitglieder-Versammlungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Er unterzeichnet mit dem I. Schriftführer die Niederschriften über die Sitzungen der Verwaltung, sowie mit den übrigen anwesenden Direktions-Mitgliedern die Niederschriften über die Mitglieder-Versammlungen.
Der II. Direktor vertritt den I. Direktor im Falle seiner Behinderung.
§ 21
Der I. Schriftführer führt die Sitzungs-Niederschriften, unterzeichnet in Gemeinschaft mit dem 1. Direktor die Niederschriften über die Verwaltungs-Sitzungen und mit den übrigen anwesenden Direktions-Mitgliedern die Niederschriften über die Mitglieder-Versammlungen.
Der II. Schriftführer vertritt den I. Schriftführer im Falle seiner Behinderung.
§ 22
Der Konsulent ist der sachverständige Berater der Gesellschaft in allen Rechtsangelegenheiten.
§ 23
Der Geschäfts führende Direktor führt die laufenden Geschäfte, den Schriftwechsel und nimmt die Kassengeschäfte wahr. Er legt
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