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mindestens 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Kon- sulcnt gehört für die Amtszeit der Verwaltung an.

Bei Ablehnung der Wahl oder bei Ausscheiden des Konsu­lenten aus dem Amt hat alsbald eine Neuwahl zu erfolgen.

§ 19

Der Geschäftsführende Direktor und der Museums-Direktor sind Beamte der Gesellschaft und gehören als solche der Direk­tion und der Verwaltung an.

§ 20

Der I. Direktor beruft die Sitzungen der Verwaltung und die Mitglieder-Versammlungen unter Angabe der Tagesord­nung ein und leitet sie. Er unterzeichnet mit dem I. Schriftführer die Niederschriften über die Sitzungen der Verwaltung, sowie mit den übrigen anwesenden Direktions-Mitgliedern die Nieder­schriften über die Mitglieder-Versammlungen.

Der II. Direktor vertritt den I. Direktor im Falle seiner Behinderung.

§ 21

Der I. Schriftführer führt die Sitzungs-Niederschriften, unter­zeichnet in Gemeinschaft mit dem 1. Direktor die Niederschriften über die Verwaltungs-Sitzungen und mit den übrigen anwesen­den Direktions-Mitgliedern die Niederschriften über die Mit­glieder-Versammlungen.

Der II. Schriftführer vertritt den I. Schriftführer im Falle seiner Behinderung.

§ 22

Der Konsulent ist der sachverständige Berater der Gesell­schaft in allen Rechtsangelegenheiten.

§ 23

Der Geschäfts führende Direktor führt die laufenden Geschäfte, den Schriftwechsel und nimmt die Kassengeschäfte wahr. Er legt

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