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nach Abschluß des Geschäftsjahres der Direktion und der Ver­waltung eine nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vor, ferner eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und einen Voranschlag für das neue Jahr.

Diese sind vor ihrer Vorlage durch eine amtliche Stelle, einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Treuhandgesellschaft zu überprüfen. Sie müssen den üblichen Prüfungsvermerk tragen.

§ 24

Der Museums-Direktor vertritt die Belange des Museums hinsichtlich Forschung, Lehre und Volksbildung. Er legt nach Abschluß des Geschäftsjahres der Verwaltung einen Bericht über seine Tätigkeit vor.

§ 25

Die Tätigkeit in Direktions-Angelegenheiten ist für die Wahl-Mitglieder ehrenamtlich, für die anderen gehört sie zu den Dienstobliegenheiten.

§ 26

Die Direktion leitet die Gesellschaft und führt die Beschlüsse der Verwaltung und der Mitglieder-Versammlung durch.

§ 27

Die Gesellschaft wird nach außen und in allen Rechtsge­schäften durch zwei Mitglieder der Direktion vertreten, unter denen sich einer der beiden Direktoren befinden muß.

B. Verwaltung.

§ 28

Der Verwaltung gehören an:

1. Wahl-Mitglieder

2. Amts-Mitglieder

und zwar der Geschäftsführende Direktor und der Direktor des

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