§ 12
Die Witwen der Mitarbeiter und der Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Ordentlichen Mitglieder.
§ 13
Mitarbeiter, Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mitglieder und Korrespondierende Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens drei Direktionsmitgliedern oder von mindestens fünf anderen Verwaltungsmitgliedern von der Verwaltung ernannt, nachdem in der vorausgegangenen Verwaltungs-Sitzung der Vorschlag erfolgt ist.
In besonders begründeten Fällen kann die Ernennung durch die Direktion erfolgen, wenn sämtliche Direktionsmitglieder ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben.
§ 14
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Tod,
freiwilligen Austritt, der drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist,
Ausschluß, über den die Verwaltung auf Antrag von mindestens fünf Verwaltungs-Mitgliedern beschließt.
Im Falle der Nichtzahlung der satzungsgemäßen Beiträge für mindestens zwei Jahre, trotz schriftlicher Mahnung, kann der Ausschluß durch Direktionsbeschluß erfolgen.
§ 15
Mitteilungen und Nachrichten über Senckenberg-Angelegenheiten erfolgen in „Natur und Volk”. Hierin werden insbesondere die Veranstaltungen der Gesellschaft, Öffnungszeiten des Museums, der Senckenbergischen Bibliothek und, soweit es nicht durch die Tageszeitungen erfolgt, Einladungen zu Mit- glieder-Versammlungen bekannt gegeben.
6
t