§ 12

Die Witwen der Mitarbeiter und der Ehrenmitglieder ge­nießen alle Rechte der Ordentlichen Mitglieder.

§ 13

Mitarbeiter, Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mitglieder und Korrespondierende Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens drei Direktionsmitgliedern oder von mindestens fünf anderen Verwaltungsmitgliedern von der Verwaltung er­nannt, nachdem in der vorausgegangenen Verwaltungs-Sitzung der Vorschlag erfolgt ist.

In besonders begründeten Fällen kann die Ernennung durch die Direktion erfolgen, wenn sämtliche Direktionsmitglieder ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben.

§ 14

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Tod,

freiwilligen Austritt, der drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist,

Ausschluß, über den die Verwaltung auf Antrag von mindestens fünf Verwaltungs-Mitgliedern beschließt.

Im Falle der Nichtzahlung der satzungsgemäßen Beiträge für mindestens zwei Jahre, trotz schriftlicher Mahnung, kann der Ausschluß durch Direktionsbeschluß erfolgen.

§ 15

Mitteilungen und Nachrichten über Senckenberg-Angelegen­heiten erfolgen inNatur und Volk. Hierin werden insbe­sondere die Veranstaltungen der Gesellschaft, Öffnungszeiten des Museums, der Senckenbergischen Bibliothek und, soweit es nicht durch die Tageszeitungen erfolgt, Einladungen zu Mit- glieder-Versammlungen bekannt gegeben.

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