Bildnisse oder Büsten der Stiftungsmitglieder werden an be­vorzugter Stelle des Museums angebracht.

Die Witwen der Ewigen Mitglieder und der Stiftungsmit­glieder genießen alle Rechte der Ordentlichen Mitglieder.

§ 9

Das Andenken Verstorbener kann geehrt werden, indem die Erben durch Zahlung des entsprechenden Beitrages für sie die Ewige oder die Stiftungs-Mitgliedschaft erwerben.

§ 10

Mitglieder, Freunde, Teilnehmer können natürliche und ju­ristische Personen werden, ebenso handelsgerichtlich eingetra­gene Firmen.

Über Gesuche um Aufnahme entscheidet die Direktion.

Soll ein Gesuch abgelehnt werden, so soll diese Ablehnung der Verwaltung Vorbehalten bleiben.

§ 11

Zu Mitarbeitern können Mitglieder ernannt werden, die ehrenamtlich die Bestrebungen der Gesellschaft durch tätige Mitarbeit fördern.

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und Nichtmit­glieder ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Gesellschaft oder ihr Museum erworben haben.

Zu Korrespondierenden Mitgliedern können ernannt werden: Träger von Preisen der Gesellschaft, die von Frankfurt und seiner näheren Umgebung nach auswärts verzogenen Wahl- Mitglieder der Verwaltung, Mitglieder und Gelehrte, die mit der Gesellschaft und ihrem Museum in regem Gedankenaus­tausch stehen.

Zu Korrespondierenden Ehrenmitgliedern können Gelehrte ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Wissenschaft erworben haben.

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