Bildnisse oder Büsten der Stiftungsmitglieder werden an bevorzugter Stelle des Museums angebracht.
Die Witwen der Ewigen Mitglieder und der Stiftungsmitglieder genießen alle Rechte der Ordentlichen Mitglieder.
§ 9
Das Andenken Verstorbener kann geehrt werden, indem die Erben durch Zahlung des entsprechenden Beitrages für sie die Ewige oder die Stiftungs-Mitgliedschaft erwerben.
§ 10
Mitglieder, Freunde, Teilnehmer können natürliche und juristische Personen werden, ebenso handelsgerichtlich eingetragene Firmen.
Über Gesuche um Aufnahme entscheidet die Direktion.
Soll ein Gesuch abgelehnt werden, so soll diese Ablehnung der Verwaltung Vorbehalten bleiben.
§ 11
Zu Mitarbeitern können Mitglieder ernannt werden, die ehrenamtlich die Bestrebungen der Gesellschaft durch tätige Mitarbeit fördern.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und Nichtmitglieder ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Gesellschaft oder ihr Museum erworben haben.
Zu Korrespondierenden Mitgliedern können ernannt werden: Träger von Preisen der Gesellschaft, die von Frankfurt und seiner näheren Umgebung nach auswärts verzogenen Wahl- Mitglieder der Verwaltung, Mitglieder und Gelehrte, die mit der Gesellschaft und ihrem Museum in regem Gedankenaustausch stehen.
Zu Korrespondierenden Ehrenmitgliedern können Gelehrte ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Wissenschaft erworben haben.
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