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G. Unterstützung des Dr. Senckenbergischen Medizinischen

Instituts.

§ 43. Dazu bestimmt die Gesellschaft, soweit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von fl. 500. welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheimgestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den anderen Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.

H. Verzinsung und Heimzahlung des aufgenommenen

Kapitals.

§ 44. Da die Dr. Senckenbergische Stiftungs-Admini­stration zur Erbauung eines zur Aufstellung der Sammlungen paßlichen Lokals, außer der unentgeltlichen Verleihung des Grund und Bodens auf ewige Zeiten, eine namhafte Summe vorgeschossen hat und hierüber noch ein besonderer Vertrag abgeschlossen wurde, worin die Summe selbst, die Verzinsung und die sukzessive Rückzahlung näher bestimmt ist, so werden zur Sicherheit der Dr. Senckenbergischen Stiftungs- Administration die gesamte Direktion, ganz besonders aber die beiden Kassierer angewiesen und verantwortlich gemacht, nicht eher die mindeste Zahlung für irgend einen anderen Gegenstand zuzulassen und zu leisten, als bis die gedachte Administration für jeden fälligen Termin sowohl in Hinsicht der Zinsen als des Rückzahlungsquantums vollständig wird befriedigt sein.

III.

Auflösung der Gesellschaft.

§ 45. Diese erfolgt

1) durch freiwilligen Entschluß der sämtlichen ordentlichen und kontribuierenden Mitglieder,

2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herabsinkt, und

3) wenn die gegen die Dr. Senckenbergische Stiftungs- Administration übernommenen Verpflichtungen während zwei voller Jahre nicht erfüllt werden.