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Myliusschen Schenkung angestellten Geholfen, für alles, was ihre Abteilung angeht, Sorge zu tragen haben.

§ 37. Die Büchersammlung, welche in Gemäßheit Ver­trages dermalen mit der Bibliothek des Senckenbergischen Medizinischen Institutes und des Physikalischen Vereins ver­bunden ist, wird unter die Aufsicht eines oder zweier Biblio­thekare gestellt, welche aus der Zahl der wirklichen Mitglieder auf drei Jahre gewählt werden und stets wieder wählbar sind.

§ 38. Über neue Anschaffungen, Veräußerungen und Vertauschungen kann nur in den Versammlungen der wirk­lichen Mitglieder Beschluß gefaßt werden, und kann die Direktion für sich keine dergleichen Veränderungen vor­nehmen. Die Anschaffungen dürfen niemals das disponible Vermögen der Gesellschaft übersteigen; es dürfen überhaupt keine Schulden gemacht werden.

§ 39. Sollten größere Anschaffungen sehr wünschens­wert erscheinen, auch Hoffnung zu dereinstiger Deckung des Kaufpreises durch die Kräfte der Gesellschaft vorhanden sein, so kann deren Erwerb dennoch nicht anders beschlossen werden, als wenn sich hinlänglich begüterte Mitglieder zur Zahlung der Termine verbindlich machen und die Erstattung durch die Gesellschaft nur unter der Bedingung verlangen, daß diese dadurch nicht verschuldet werde.

§ 40. Die Gesellschaft wird es mit Dank anerkennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslokal aufstellen wollen.

F. Von den Lehrvorträgen.

§ 41. Die ordentlichen Lehrvorträge über naturgeschicht­liche Gegenstände, zu welchen sämtliche Mitglieder freien Zu­tritt haben, werden durch einen von der Gesellschaft ange­stellten und besoldeten Lehrer gehalten, welcher nicht Mit­glied der Gesellschaft zu sein braucht und nicht Mitglied der Direktion sein darf. Die Gesellschaft erteilt demselben eine besondere Instruktion.

§ 42. Besondere Lehrvorträge einzelner Mitglieder wird die Gesellschaft möglichst unterstützen und die Benutzung ihres Lokales und ihrer Sammlungen dazu gestatten.