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§ 46. In jedem dieser Fälle fällt das Eigentum des sämtlichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispositionsbefugnis darüber, in Gemäßheit des Dr. Sencken- bergischen Stiftungsbriefs, dem Medizinischen Institute der Dr. Senckenbergischen Stiftung ohne Ausnahme zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das geringste für sich zu verlangen und zu vindizieren.

IV.

Schlußbestimmungen.

§ 47. So wie sich die Gesellschaft vorbehält, an den vorstehenden Statuten, soweit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu bessern, so macht sie sich jedoch verbindlich, alle die Punkte als unabänderliche Grundgesetze auf ewige Zeiten unumstöß­lich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Ver­hältnisse zur Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration enthalten und die Sicherung des Gesellschaftseigentums be­treffen.

Zur Abänderung der Statuten sind die wirklichen Mit­glieder unter Angabe des Zweckes einzuladen. Bei Anwesen­heit von zwei Dritteilen derselben entscheiden zwei Dritt- teile für die Zulässigkeit der betreffenden Anträge. Sollte die erforderliche Anzahl von zwei Dritteilen nicht erschienen sein, so wird eine nochmalige Sitzung, abermals mit Angabe des Zweckes, anberaumt, und es entscheiden in derselben zwei Dritteile der alsdann Anwesenden, worauf der Antrag zu weiterer Beschlußfassung an die Generalversammlung gelangt.

Wenn die Generalversammlung sich für eine Abänderung des Antrags ausspricht, so ist diese wieder von der Ver­sammlung der wirklichen Mitglieder auf die für die Anträge auf Statutenänderung eben vorgeschriebene Weise zu be­handeln.