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§ 32. ln der jährlich zu haltenden Generalversammlung hat jedes Mitglied das Recht, nachdem die Vorlagen der Direktion erledigt sind, Anträge zu stellen. Die Mehrheit der in der Generalversammlung Anwesenden entscheidet dann, ob ein solcher Antrag in der nächsten Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder zur Beratung und Be- schlußnahme vorgebracht werden soll. Das Resultat dieser Beratung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder wird die Direktion einer baldmöglichst zu haltenden Generalversamm­lung vortragen, ohne dadurch, falls der gestellte Antrag ab­gelehnt wird, eine Erneuerung desselben von seiten der Generalversammlung abweisen zu können.

Nach Erledigung dieser, sowie der in den §§ 29, 30 und 31 erwähnten, der Reihenfolge nach zu verhandelnden Gegenstände schliefet der Vorsitzer die Versammlung.

3) Öffentliche Versammlung zur Jahresfeier.

§ 33. Diese wird jährlich am letzten Sonntag des Monats Mai gehalten und werden dazu sämtliche hier anwesende Mitglieder, sowie noch andere Personen von der Direktion eingeladen. Die Direktion berichtet über die bedeutenderen Ereignisse, Verhältnisse und Leistungen der Gesellschaft, und außerdem werden wissenschaftliche Vorträge von Mitgliedern der Gesellschaft gehalten.

E. Von den Sammlungen.

§ 34. Über die Sammlung der Naturalien werden um­fassende genaue Verzeichnisse geführt und die aufgestellten Gegenstände gehörig bezeichnet.

§ 35. Das naturgeschichtliche Museum ist zu bestimmten Stunden für jedermann frei geöffnet. Die Mitglieder erhalten auf ihren Namen ausgestellte und, auch zur Einführung von Fremden, für alle Wochentage gültige Karten.

§ 36. Außer daß die Naturaliensammlung unter der Oberaufsicht des zweiten Direktors steht, werden die einzelnen Abteilungen derselben unter die besondere Aufsicht von auf drei Jahre gewählten und immer wieder wählbaren wirklichen Mitgliedern gestellt, welche, unter Verwendung des infolge der