der freien Wahl derselben einen Vorschlag in doppelter Anzahl zu machen.

D. Von den Versammlungen. <

1) Versammlungen der ordentlichen arbeitenden oder wirklichen Jj

Mitglieder. .

§ 19. Die zu wissenschaftlichen und Verwaltungsgegen- ^

ständen bestimmten ordentlichen Versammlungen werden in der Regel jeden Monat einmal zu einer von der Direktion zu bestimmenden Zeit gehalten, und haben dabei die wirklichen, sowie die hier gerade anwesenden korrespondierenden Mit­glieder zu erscheinen, ln besonderen Fällen kann die Direktion auch außerordentliche Versammlungen berufen.

§ 20. Diesen Versammlungen steht es zu, die Beschlüsse über alle die Gesellschaft im Innern und Äußern betreffenden Angelegenheiten zu fassen, mit Ausnahme der nach §§ 29,

30, 31 und 47 vor die Generalversammlung gehörigen Gegen­stände, während die Direktion lediglich für deren Vollziehung zu sorgen hat.

§ 21. Das Stimmrecht in den ordentlichen und außer­ordentlichen Versammlungen wird persönlich ausgeübt und kann von einem Mitgliede nicht auf ein anderes übertragen werden.

§ 22. Zur Fassung gültiger Beschlüsse muß mit Aus­nahme des § 47 vorgesehenen Falles wenigstens ein Vierteil der wirklichen Mitglieder anwesend sein.

§ 23. Die Stimmen werden mit Ausnahme aller Wahlen, bei welchen geheime Abstimmung stattfindet, offen abgegeben.

§ 24. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ..

entscheidet. Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet bei |l

Wahlen das Los, in anderen Fällen der Vorsitzende.

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2) Versammlung sämtlicher beitragender Mitglieder oder General- >|

Versammlung.

§ 25. Diese wird zu Anfang und zwar spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres berufen, und ladet die Direktion sämtliche beitragende Mitglieder dazu ein.

§ 26. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste und bei dessen Verhinderung der zweite Direktor. Doch