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sorgen hat. In Verhinderungsfällen des ersten Direktors vertritt er dessen Stelle.

§ 16. Der erste Sekretär führt das Protokoll in den Versammlungen, ist Archivar der Gesellschaft, hält eine genaue Registratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Ein­sicht des Archivs.

§ 17. Der zweite Sekretär führt die Korrespondenz der Gesellschaft, fertigt die Diplome aus und besorgt dieselben nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.

C. Von den Kassierern.

§ 18. Die zwei Kassierer werden, der eine aus allen beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den bei der Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration fun­gierenden Herren Kaufleuten auf zwei Jahre gewählt und können nach deren Ablauf sofort wieder gewählt werden. Sie haben durch dieses Amt das Recht zu Sitz und Stimme in allen Versammlungen während dessen Dauer. Sie emp­fangen die jährlichen und sonstigen Geldbeiträge gegen von ihnen beiden unterschriebene Quittungen, sie zahlen nur nach erhaltener Weisung von dem ersten Direktor und nach genommener Einsicht von den betreffenden Protokollauszügen Gelder aus, führen gehörig Buch und Rechnung, bewahren die Belege und haften für die Kasse und Richtigkeit der Rechnung mit ihrem ganzen Vermögen in solidum. Am Schlüsse jedes Jahres und spätestens bis zum 1. Februar des nächsten legen sie Rechnung ab, und wenn diese Rechnungs- , ablage, nach geschehener Prüfung durch die gemäfo §§ 30 und 31 angeordnete Kommission, von der Generalversamm­lung für richtig erklärt worden ist, unterzeichnet die Direktion den Abschluss.

Die Generalversammlung wählt die beiden Kassierer, welche der Generalversammlung dafür verantwortlich sind, da6 die Bestimmungen derselben über die finanziellen Ver­hältnisse der Gesellschaft, namentlich über die Verwendung der Einnahmen zu den genehmigten Ausgaben, pünktlich eingehalten werden.

Behufs dieser Wahl hat die § 31 angeordnete Revisions­kommission der Generalversammlung jedoch unbeschadet