kann in der zu Anfang jeden Jahres zu haltenden Generalversammlung in dem Falle, wenn mit dem Beginne des Jahres ein neuer erster Direktor in Funktion getreten ist, an dessen Stelle auch sein Vorgänger im Amt den Vorsitz führen. Das Protokoll nimmt der erste Sekretär auf, und es ist von dem Vorsitzer und ihm zu unterzeichnen.
§ 27. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und kann nicht von einem Mitgliede auf ein anderes übertragen werden.
§ 28. Ganz gleichlautend wie § 24.
§ 29. Der Generalversammlung wird von der Direktion Mitteilung über den Zustand und die inneren und äußeren Verhältnisse der Gesellschaft gemacht, es werden die Verzeichnisse, Inventarien, das Kapitalbuch und eine in das Protokoll aufzunehmende, nach Rubriken geordnete summarische Übersicht über Einnahme und Ausgabe des letzten Jahres vorgelegt.
§ 30. Die zur genauen vollständigen Prüfung der Rechnungsablage des verflossenen Jahres nach § 31 zu erwählende Kommission stattet ihren Bericht ab, worauf die Versammlung einen Beschluß darüber faßt.
§ 31. Zuletzt wird eine aus sechs in Frankfurt anwesenden Ehrenmitgliedern bestehende Kommission durch die Generalversammlung gewählt, und zwar auf drei Jahre. Jährlich treten diejenigen zwei aus, welche drei Jahre hindurch in der Kommission waren, und können dann im nächstfolgenden Jahre nicht wieder gewählt werden. In den beiden ersten Jahren bezeichnet das Los die Ordnung des Austritts. Dieser Kommission wird die Rechnung des abgelaufenen Jahres samt Belegen zur Revision, sowie ein detaillierter Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des bevorstehenden Rechnungsjahres zeitig genug vorgelegt, um darüber in der jährlichen Generalversammlung berichten zu können, welche letztere dann, wenn sie sich erst nicht noch von einer besonderen Kommission über denselben Gegenstand berichten lassen will, durch Stimmenmehrheit über jeden einzelnen Posten des Voranschlags zu entscheiden und über die Jahresrechnung Beschluß zu fassen hat. Es steht der Direktion frei, diese Kommission auch noch bei anderen Administrativ- und Finanzgegenständen zur Beratung zu ziehen.