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werden kann. Sollte derselbe jedoch nicht im Amte zu verbleiben gewillt sein, so tritt für ihn die oben erwähnte Verbindlichkeit der Amtsübernahme erst ein Jahr nach seinem Austritt aus der Direktion in Kraft.
Wenn aus irgend einem Grunde im Laufe des Jahres eins der Direktionsmitglieder aus seinem Amte austritt, so hat der Vorgänger des Ausgetretenen in demselben Amte für die noch übrige Zeit einzutreten.
Die Direktionsmitglieder legitimieren sich zur Vertretung der Gesellschaft nach außen durch amtlich beglaubigte Protokollauszüge derjenigen Versammlung der wirklichen Mitglieder, in welcher sie erwählt worden sind.
§ 13. Die gesamte Direktion ist mit der Leitung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesamtangelegenheiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhältnissen, mit der Unterzeichnung der Diplome, Urkunden und Inventarien im Namen der Gesellschaft nach Maßgabe von deren Versammlungsbeschlüssen beauftragt. Die Protokolle werden von einem Direktor und einem Sekretär unterzeichnet.
Die Direktion hat jedes Jahr einen gedruckten Bericht unter den Mitgliedern verteilen zu lassen, worin die Namen aller ordentlichen arbeitenden und aller Ehrenmitglieder, die erhaltenen Geschenke und die Einnahmen und Ausgaben mitgeteilt werden.
§ 14. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Versammlungen; er läßt die Versammlungen ansagen, und an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassierern läßt er die Weisungen wegen der von den Versammlungen beschlossenen Zahlungen nebst den betreffenden Auszügen des Protokolls zukommen. Außerdem hat er besonders dahin zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt werden.
§ 15. Der zweite Direktor hat die Oberaufsicht über die Sammlungen der Gesellschaft und revidiert dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direktion mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Inventarien, für deren genaue und vollständige Fortführung er zu