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die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbeiten, den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.
§ 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mitglied sich auf länger als ein Jahr von hier entfernt, tritt es dadurch in die Klasse der korrespondierenden Mitglieder.
§ 9. Wer zum auswärtigen oder wirklichen Mitgliede ernannt werden soll, muß in einer Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder vorgeschlagen werden, und es entscheidet bei geheimer Abstimmung die Mehrheit der Anwesenden über die Aufnahme. Die Abstimmung über die Aufnahme kann in diesem Falle erst in der auf den Vorschlag folgenden Versammlung geschehen.
Die Aufnahme von außerordentlichen oder Ehrenmitgliedern bleibt der Direktion allein überlassen.
§ 10. Der Verlust des Mitgliedsrechts erfolgt,
1) wenn ein Mitglied die schuldigen Beiträge nicht entrichtet, ohne durch einen Gesellschaftsbeschluf3 davon befreit zu sein,
2) wenn sich ein Mitglied einer infamierenden Handlung schuldig macht.
In diesen Fällen wird in einer außerordentlichen Versammlung, wozu das betreffende Mitglied nicht eingeladen wird, durch drei Vierteile der Anwesenden die Ausschließung entschieden.
B. Von der Direktion.
§ 11. Diese besteht aus einem ersten und einem zweiten Direktor, einem ersten und einem zweiten Sekretär.
§ 12. Dieselben werden auf zwei Jahre aus der Zahl der wirklichen Mitglieder, mit Ausnahme derjenigen, welche einen Gehalt aus der Gesellschaftskasse beziehen, gewählt und sind zur Annahme des ihnen übertragenen Amtes verbunden. Sie behalten während dieser zwei Jahre die nämliche Stelle, für welche sie gewählt sind. Jedes Jahr tritt ein Direktor und ein Sekretär aus, und es können die Ausgetretenen erst nach Ablauf eines Jahres, von ihrem Austritte an gerechnet, wieder gewählt werden, — mit Ausnahme jedoch des ersten Sekretärs, welcher sofort wieder gewählt