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§ 38. Ueber neue Anschaffungen, Yeränsserungen und Vertauschungen kann nur in den Yersammlungen der wirklichen Mitglieder Beschluss gefasst werden und kann die Direetion für sich keine dergleichen Veränderungen vornehmen. Die Anschaffungen dürfen niemals das disponible Vermögen der Gesellschaft übersteigen; es dürfen überhaupt keine Schulden gemacht werden.
§ 39. Sollten grössere Anschaffungen sehr wünsehenswerth erscheinen, auch Hoffnung zu dereinstiger Deckung des Kaufpreises durch die Kräfte der Gesellschaft vorhanden sein, so kann deren Erwerb dennoch nicht anders beschlossen werden, als wenn sich hinlänglich begüterte Mitglieder zur Zahlung der Termine verbindlich machen und die Erstattung durch die Gesellschaft nur unter der Bedingung verlangen, dass diese dadurch nicht verschuldet werde.
8 4(J. Die Gesellschaft wird es mit Dank anerkennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslokal aufstellen wollen.
F. Von (Ion Lehrvorträgen.
§ 41. Die ordentlichen Lehrvorträge über naturgeschichtliche Gegenstände, zu welchen sämmtliche Mitglieder freien Zutritt haben, werden durch einen von der Gesellschaft angesteilten und besoldeten Lehrer gehalten, welcher nicht Mitglied der Gesellschaft zu sein braucht und nicht Mitglied der Direetion sein darf. Die Gesellschaft ertheilt demselben eine besondere Instruction.
§ 42. Besondere Lehrvorträge einzelner Mitglieder wird die Gesellschaft möglichst unterstützen und die Benutzung ihres Lokales und ihrer Sammlungen dazu gestatten.
G. Unterstützung des Dr. Senokenhergisolien medicinischen
Instituts.
§ 43. Dazu bestimmt die Gesellschaft, soweit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von fl 500 — welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheimgestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den anderen Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.