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Versammlung vortragen, ohne dadurch, falls der gestellte Antrag abgelehnt wird, eine Erneuerung desselben von Seiten der Gene­ralversammlung abweisen zu können.

Nach Erledigung dieser, sowie der in den §§ 29, 30 und 31 erwähnten, der Reihenfolge nach zu verhandelnden Gegenstände schliesst der Vorsitzer die Versammlung.

3) Oeffentliche Versammlung zur Jahresfeier.

§ 33. Diese wird jährlich am letzten Sonntag des Monats Mai gehalten und werden dazu säiumtliche hier anwesende Mitglie­der, so wie noch andere Personen -von der Direction eingeladen. Die Direction berichtet über die bedeutenderen Ereignisse, Verhält­nisse und Leistungen der Gesellschaft und ausserdem werden wissen­schaftliche Vorträge von Mitgliedern der Gesellschaft gehalten.

E. Von (len Sammlungen.

§ 34. lieber die Sammlung der Naturalien werden umfassende genaue Verzeichnisse geführt und die aufgestellten Gegenstände ge­hörig bezeichnet.

§ 35. Das naturgeschichtliche Museum ist zu bestimmten Stunden für Jedermann frei geöffnet. Die Mitglieder erhalten auf ihren Namen ausgestellte und, auch zur Einführung von Fremden, für alle Wochentage gültige Karten.

§ 36. Ausser dass die Naturaliensammlung unter der Ober­aufsicht des zweiten Directors steht, werden die einzelnen Abthei­lungen derselben unter die besondere Aufsicht von auf drei Jahre gewählten und immer wieder wählbaren wirklichen Mitgliedern ge­stellt, welche, unter Verwendung des in Folge der Mylius'schen Schenkung angestellten Gehülfen, für Alles, was ihre Abtheilung angeht, Sorge zu tragen haben.

§ 37. Die Büchersammlung, welche in Gemässheit Vertrages dermalen mit der Bibliothek des Senckenbergischen medicinischen Institutes und des physikalischen Vereins verbunden ist, wird unter die Aufsicht eines oder zweier Bibliothekare gestellt, welche aus der Zahl der wirklichen Mitglieder auf drei Jahre gewählt werden und stets wieder wählbar sind.