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§ 16. Der erste Secretär führt das Protokoll in den Ver­sammlungen , ist Archivar der Gesellschaft, hält eine genaue Regis­tratur und gewährt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht des Archivs.

§ 17. Der zweite Secretär führt die Correspondenz der Ge­sellschaft, fertigt die Diplome aus und besorgt dieselben nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.

C. Von (len Kassirern.

§ 18. Die zwei Kassirer werden, der eine aus allen beitra­genden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den bei der Dr. Senckenbergiscben Stiftungs-Administration fungirenden Her­ren Kaufleuten auf zwei Jahre gewählt und können nach deren Ablauf sofort wieder gewählt werden. Sie haben durch dieses Amt das Hecht zu Sitz und Stimme in allen Versammlungen während dessen Dauer. Sie empfangen die jährlichen und sons­tigen Geldbeiträge gegen von ihnen beiden unterschriebene Quit­tungen, sie zahlen nur nach erhaltener Weisung von dem ersten Director und nach genommener Einsicht von den betreffenden Protokollauszügen Gelder aus, führen gehörig Buch und Rechnung, bewahren die Belege, und haften für die Kasse und Richtigkeit der Rechnung mit ihrem ganzen Vermögen in solidum. Am Schlüsse jedes Jahres und spätestens bis zum 1. Februar des nächsten legen sie Rechnung ab, und wenn diese Rechnungs­ablage, nach geschehener Prüfung durch die gemäss §§ 36 und 31 angeordnete Commission, von der Generalversammlung für richtig erklärt, worden ist, unterzeichnet die Direction den Abschluss.

Die Generalversammlung wählt die beiden Kassirer, welche der Generalversammlung dafür verantwortlich sind, dass die Be­stimmungen derselben über die finanziellen Verhältnisse der Ge­sellschaft, namentlich über die Verwendung der Einnahmen zu den genehmigten Ausgaben, pünktlich eingehalten werden. .

Behufs dieser Wahl hat die § 31 angeordnete Revisions-Com­mission der Generalversammlung, jedoch unbeschadet der freien Wahl derselben, einen Vorschlag in doppelter Anzahl zu machen,