6

Ausnahme jedoch des ersten Secretärs, welcher sofort wieder ge­wählt werden kann. Sollte derselbe jedoch nicht im Amte zu ver­bleiben gewillt sein, so tritt für ihn die oben erwähnte Verbindlich­keit der Amtsübernahme erst ein Jahr nach seinem Austritt aus der Direction in Kraft.

Wenn aus irgend einem Grunde im Laufe des Jahres eins der Direetionsmitglieder aus seinem Amte anstritt, so hat der V or­gänger des Ausgetretenen in demselben Amte für die noch übrige Zeit einzutreten.

Die Directions-Mitglieder legitiiniren sich zur V ertretung der Gesellschaft nach aussen durch amtlich beglaubigte Protokoll-Aus­züge derjenigen V ersammlung der wirklichen Mitglieder, in welcher sie erwählt worden sind.

§ 13. Die gesammte Direction ist mit der Leitung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesamint-Angelegen beiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äusseren Verhältnissen mit der Unterzeichnung der Diplome, Urkunden und Inventarien im Namen der Gesellschaft, nach Massgabe von deren VVi'sammImigsbeschKis­sen beauftragt. Die Protokolle werden von einem Director und einem Secretär unterzeichnet.

Die Direction hat jedes Jahr einen gedruckten Bericht unter den Mitgliedern vertheilen zu lassen, worin die Namen aller or­dentlichen arbeitenden und aller Ehrenmitglieder, die erhaltenen Geschenke und die Einnahmen und Ausgaben mitgetheilt werden.

§ 14. Der erste Director führt das Präsidium, leitet den Vor­trag und schliesst die Discussionen in den Versajmnlungen; er lässt die Versammlungen ansagen und an ihn gelangen alle an die Ge­sellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassirern lässt er die Wei­sungen wegen der von den Versammlungen beschlossenen Zahlun­gen, nebst den betreffenden Auszügen des Protokolls zukommen. Ausserdem hat er besonders dahin zu sehen, dass die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt werden.

§ 15. Der zweite Director hat die Oberaufsicht über die Sammlungen der Gesellschaft und revidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direction mit seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Inventarien, für deren genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Verhinderungsfällen des ersten Directors vertritt er dessen Stelle.