v Von den Versammlungen.
1) Versammlungen der ordentlichen arbeitenden oder wirklichen Mitglieder.
§ 19. Die zu wissenschaftlichen und Verwaltungsgegenständen bestimmten ordentlichen Versammlungen werden in der Hegel jeden Monat einmal zu einer von der Direction zu bestimmenden Zeit gehalten und haben dabei die wirklichen, sowie die hier gerade anwesenden correspondirenden Mitglieder zu erscheinen. In besonderen Fällen kann die Direction auch ausserordentliche Versammlungen berufen.
55 20. Diesen Versammlungen stellt es zu, die Beschlüsse über alle die Gesellschaft im Innern und Aeussern betreffenden Angelegenheiten zu fassen, mit Ausnahme der nach U 29, 30, 31 und 47 vor die Generalversammlung gehörigen Gegenstände, während die Direction lediglich für deren Vollziehung zu sorgen hat.
§ 21. Das Stimmrecht in den ordentlichen und ausserordentlichen Versammlungen wird persönlich ausgeübt und kann von einem Miigliede nicht auf ein anderes übertragen werden.
§ 22. Zur^Fassung gültiger Beschlüsse muss —mit Ausnahme des 55 47 vorgesehenen Falles — wenigstens ein Vierthei 1 der wirklichen Mitglieder anwesend sein.
t; 23. Die Stimmen werden mit Ausnahme aller M ahlen, bei welchen geheime Abstimmung stattfindet, offen abgegeben.
§ 24. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet bei Wahlen das Loos, in anderen Fällen der Vorsitzende.
2) Versammlung saimntlicher beitragender Mitglieder oder Generalversammlung.
§ 25. Diese wird zu Anfang und zwar spätestens bis zum 1. März eines jeden .Jahres berufen, und ladet die Direction sännnt- liche beitragende Mitglieder dazu ein.
55 2b. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste und bei dessen Verhinderung der zweite Director. Doch kann in der zu Anfang jeden Jahres zu haltenden Generalversammlung in dem Falle, wenn -mit dem Beginne des Jahres ein neuer erster Director in Funktion getreten ist, an dessen Stelle auch sein Vorgänger im Amt den Vorsitz führen. Das Protokoll nimmt der erste Sec-retär auf und es ist von dem Vorsitzer und ihm zu unterzeichnen.