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§ 40. Die Gesellschaft wird es mit Dank anerkennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslokal aufstellen wollen.
F. Ton den Lehrvorträgen.
§ 4L Die ordentlichen Lehrvorträge über naturgeschichtliche Gegenstände, zu welchen sämmtliche Mitglieder freien Zutritt haben, werden durch einen von der Gesellschaft angestellten und besoldeten Lehrer gehalten, welcher nicht Mitglied der Gesellschaft zu sein braucht und nicht Mitglied der Direction sein darf. Die Gesellschaft ertheilt demselben eine besondere Instruction.
§ 42. Besondere Lehrvorträge einzelner Mitglieder wird die Gesellschaft möglichst unterstützen und die Benutzung ihres Lokales und ihrer Sammlungen dazu gestatten.
G. Unterstützung des Dr. Senckenbergischen medicinisclien
Instituts.
§ 43. Dazu bestimmt die Gesellschaft, soweit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von fl. 500 — welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheim gestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den anderen Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.
H. Verzinsung und Heimzahluug des aufgenommenen
Kapitals.
§ 44. Da die Dr. Senckenbergische Stiftungs-Administration zur Erbauung eines zur Aufstellung der Sammlungen passlichen Lokals, ausser der unentgeltlichen Verleihung des Grund und Bodens auf ewige Zeiten, eine namhafte Summe vorgeschossen hat, und hierüber noch ein besonderer Vertrag abgeschlossen wurde, worin die Summe selbst, die Verzinsung und die successive Rückzahlung näher bestimmt ist, so werden zur Sicherheit der Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration die gesammte Direction, ganz besonders aber die beiden Kassirer angewiesen und verantwortlich ge-