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Direction berichtet über die bedeutenderen Ereignisse, Verhältnisse und Leistungen der Gesellschaft und ausserdem werden wissenschaftliche Vorträge von Mitgliedern der Gesellschaft gehalten.
E. Von den Sammlungen.
§ 34. Leber die Sammlung der Naturalien werden umfassende genaue Verzeichnisse geführt und die aufgestellten Gegenstände gehörig bezeichnet.
§ 35. Das naturgeschichtliche Museum ist zu bestimmten Stunden für Jedermann frei geöffnet. Die Mitglieder erhalten auf ihren Namen ausgestellte und, auch zur Einführung von Fremden, für alle Wochentage gültige Karten.
§ 36. Ausser dass die Naturaliensammlung unter der Oberaufsicht des zweiten Directors steht, werden die einzelnen Abteilungen derselben unter die besondere Aufsicht von auf drei Jahre gewählten und immer wieder wählbaren wirklichen Mitgliedern gestellt, welche, unter Verwendung des in Folge der Mylius’schen Schenkung angestellten Gehülfen, für Alles, was ihre Abtheilung angeht, Sorge zu tragen haben.
§ 37. Die Büchersaramlung, welche in Gemässheit Vertrages dermalen mit der Bibliothek des Senckenbergischen medicinischen Institutes und des physikalischen Vereins verbunden ist, wird unter die Aufsicht eines oder zweier Bibliothekare gestellt, welche aus der Zahl der wirklichen Mitglieder auf drei Jahre erwählt werden und stets wieder wählbar sind.
§ 38. Leber neue Anschaffungen, Veräußerungen und Vertauschungen kann nur in den Versammlungen der wirklichen Mitglieder Beschluss gefasst werden und kann die Direction für sich keine dergleichen Veränderungen vornehmen. Die Anschaffungen dürfen niemals das disponible Vermögen der Gesellschaft übersteigen; es dürfen überhaupt keine Schulden gemacht werden.
§ 39. Sollten grössere Anschaffungen sehr wünschenswert!! erscheinen, auch Hoffnung zu dereinstiger Deckung des Kaufpreises durch die Kräfte der Gesellschaft vorhanden sein, so kann deren Erwerb dennoch nicht anders beschlossen werden, als wenn sich hinlänglich begüterte Mitglieder zur Zahlung der Termine verbindlich machen und die Erstattung durch die Gesellschaft nur unter der Bedingung verlangen, dass diese dadurch nicht verschuldet werde.