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macht, nicht eher die mindeste Zahlung für irgend einen andern Gegenstand zuzulassen und zu leisten, als bis die gedachte Admini­stration für jeden fälligen Termin, sowohl in Hinsicht der Zinsen als des Rückzahlungsquantums vollständig wird befriedigt sein.

III.

Auflösung der Gesellschaft,

§ 45. Diese erfolgt:

1) durch freiwilligen Entschluss der sännntlichen ordent­lichen und contribuirenden Mitglieder;

2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herab­sinkt ; und

3) wenn die gegen die Dr. Senckenbergische Stiftungs- Administration übernommenen Verpflichtungen während zwei voller Jahre nicht erfüllt werden.

§ 46. In jedem dieser Fälle fällt das Eigenthum des säinmt- lichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispo- sitionsbefugniss darüber, in Gemässheit des Dr. Senckenbergischen Stiftungsbriefs, dem medicinischen Institute der Dr. Senckenbergischen Stiftung ohne Ausnahme zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.

IV.

Schlussbestimmungen.

§ 47. So wie sich die Gesellschaft vorbehält, an den vor­stehenden Statuten, soweit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu bessern, so macht sie sich jedoch verbindlich, alle die Punkte als unabänderliche Grundgesetze auf ewige Zeiten unumstösslich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Verhältnisse zur Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration enthalten, und die Sicherung des Gesell­schafts-Eigenthums betreffen.