der Statuten
der
Scnckcnbcrgischen nalurforschcnden Gesellschaft
dahier.
Beschlossen am 2. Juli 1867.
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Zu §. 12 als Schlußabsatz einzuschalten:
„Die Directions-Mitglieder legitiiniren sich zur Vertretung der Gesellschaft nach außen durch amtlich beglaubigte Protokoll- Auszüge derjenigen Versammlung der wirklichen Mitglieder, in welcher sie erwählt worden sind."
Hiernach wäre §. 13 so abzuändern:
„8 13. Die gesammte Direction ist mit der Leitung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammt-Angelegenheiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhältnissen, mit der Unterzeichnung der Diplome, Urkunden und Jnventarien im Namen der Gesellschaft, nach Maßgabe von deren Versammlungs - Beschlüssen beauftragt. Die Protokolle werden von einem Director und einem Secretär unterzeichnet."
„Die Direction hat jedes Jahr» rc. rc.
„8- 24. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet bei Wahlen von Personen das Loos, in anderen Fällen der Vorsitzende."
8. 28. Ganz gleichlautend wie 8- 24.