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Der 2. Absatz in §. 47 hat folgende Abänderung erfahren:

Zur Abänderung der Statuten sind die wirklichen Mit­glieder unter Angabe des Zweckes eiuzuladen. Bei Anwesenheit von zwei Drittheilen derselben entscheiden zwei Drittheile für die Zulässigkeit der betreffenden Anträge. Sollte die erforder­liche Anzahl von zwei Drittheilen nicht erschienen sein, so wird eine nochmalige Sitzung, abermals mit Angabe des Zweckes anberaumt, und' es entscheiden in derselben zwei Drittheile der alsdann Anwesenden, worauf der Antrag zu weiterer Beschluß­fassung an die General-Versammlung gelangt."

Wenn die General-Versammlung" rc. rc. gleichlautend bis zum Schluß.

§. 48. Zur Abänderung der Statuten ist überdies die landesherrliche Genehmigung erforderlich."

Zur Beglaubigung der Uebereinstimmung des Inhalts vor­stehenden Exemplars mit den in der General-Versammlung vom 2. Juli 1867 angenommenen Statuten, bezw. deren Abände­rungen,

gez. D r Poilstck,

vk I. C. Noll,

b. Z 1. Director.

D, Z. 1. Sccretär.

D" VocKeuheinier

d. Z. 2. Secretär