Der 2. Absatz in §. 47 hat folgende Abänderung erfahren:
„Zur Abänderung der Statuten sind die wirklichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes einznladen. Bei Anwesenheit von zwei Drittheilen derselben entscheiden zwei Drittheile für die Zulässigkeit der betreffenden Anträge. Sollte die erforderliche Anzahl von zwei Drittheilen nicht erschienen sein, so wird eine nochmalige Sitzung, abermals mit Angabe des Zweckes anberaumt, und es entscheiden in derselben zwei Drittheile der alsdann Anwesenden, worauf der Antrag zu weiterer Beschlußfassung an die General-Versammlung gelangt."
„Wenn die General-Versammlung" re. re. gleichlautend bis zum Schluß.
„§. 48. Zur Abänderung der Statuten ist überdies die landesherrliche Genehmigung erforderlich."
Zur Beglaubigung der Uebereinstimmung des Inhalts vorstehenden Exeniplars mit den in der General-Versammlung vom 2. Juli 1867 angenommenen Statuten, bezw. deren Abände-
rungen,
gez. D r Ponsick,
I)k F. C. Noll,
d. Z. I. Diiector.
&. Z. 1. Sekretär.
I). r Bachrnheimer,
d. Z. i. Seeretär