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Mylius'schen Schenkung angestcllten Gehülfen, für Alles, was ihre Abtheilnng angeht, Sorge zu tragen haben.
§ 37. Die Büchersammlung, welche in Gemäßheit Vertrages dermalen mit der Bibliothek des Seuckenbcrgischeu medicinischcn Institutes und des physikalischen Vereines verbunden ist, wird unter die Aufsicht eines oder zweier Bibliothekare gestellt, welche aus der Zahl der wirklichen Mitglieder auf drei Jahre erwählt werden und stets wieder wäblbar sind.
Z 38. Ueber neue Anschaffungen, Veräußerungen und Vertauschungen kann nur in den Versammlungen der wirklichen Mitglieder Beschluß gefaßt werden und kann die Direktion für sich keine dergleichen Veränderungen vornehmen. Die Anschaf- suugen dürfen niemals das disponible Vermögen der Gesellschaft übersteigen; es dürfen überhaupt keine Schulden gemacht werden.
§ 39. Sollten größere Anschaffungen sehr wünschenswerth erscheinen, auch Hoffnung zu dereinstiger Deckung des Kaufpreises durch die Kräfte der Gesellschaft vorhanden sein, so kann deren Erwerb dennoch nicht anders beschlossen werden, als wenn sich hinlänglich begüterte Mitglieder zur Zahlung der Termine verbindlich machen und die Erstattung durch die Gesellschaft nur unter der Bedingung verlangen, daß diese dadurch nicht verschuldet werde.
§ 40. Die Gesellschaft wird cs mit Dank anerkennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslokal aufstellen wollen.
k. Von den Lehrvorträgen.
8 41. Die ordentlichen Lehrvorträge über naturgeschicht- liche Gegenstände, zu welchen sämmtliche Mitglieder freien Zutritt haben, werden durch einen von der Gesellschaft angestelltcn und besoldeten Lehrer gehalten, welcher nicht Mitglied der Gesellschaft zu sein braucht und nicht Mitglied der Direktion sein darf. Die Gesellschaft crtheilt demselben eine besondere Instruktion.