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während die Direktion lediglich für deren Vollziehung zu sor­gen hat.

§ 21. Das Stimmrecht in den ordentlichen und außer­ordentlichen Versammlungen wird persönlich ausgeübt und kann von einem Mitgliede nicht auf ein anderes übertragen werden.

§ 22. Zur Fassung gültiger Beschlüsse muß, mit Aus­nahme des § 47 vorgesehenen Falles, wenigstens ein Vier­th ei l der wirklichen Mitglieder anwesend sein.

§ 23. Die Stimmen werden mit Ausnahme aller Wahlen, bei welchen geheime Abstimmung Statt findet, offen abge­geben.

§ 24. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, und falls Stimmengleichheit sich ergeben sollte, wird der betreffende Gegenstand in einer nächstfolgenden Versammlung verhandelt mid zur Abstimmung gebracht, bis daß sich eine Mehrheit ergibt.

2. Versammlung sämmtlicher beitragender Mitglieder oder General­versammlung.

§ 25. Diese wird zu Anfang und zwar spätestens bis zum l. März eines jeden Jahres berufen, und ladet die Direktion sämmtliche beitragende Mitglieder dazu ein.

§ 26. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste und bei dessen Verhinderung der zweite Direktor. Doch kann in der zu Anfang jedes Jahres zu haltenden Generalversammlung in dem Falle, wenn mit dem Beginne des Jahres ein neuer erster Direktor in Funktion getreten ist, an dessen Stelle auch sein Vor­gänger im Amt den Vorsitz führen. Das Protokoll nimmt der erste Sekretair auf und es ist von dem Vorsitzer und ihm zu unterzeichnen.

§ 27. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und kann nicht von einem Mitgliede auf ein anderes übertragen werden.

§ 28. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, und falls Stimmengleichheit sich ergeben sollte, ist