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der betreffende Gegenstand in einer anderen, deßhalb zu veran­staltenden Generalversammlung nochmals zu verhandeln.

§ 2!1. Der Generalversammlung wird von der Direktion Mittheilung über den Zustand und die inneren und äußeren Ver­hältnisse der Gesellschaft gemacht, es werden die Verzeichnisse, Jnventaricn und das Kapitalbnch und eine in das Protokoll aufznnehmende, nach Rubriken geordnete summarische Ueberstcht über Einnahme und Ausgabe des letzten Jahres vorgelegt.

§ 30. Die zur genauen, vollständigen Prüfung der Rech- unngsablage des verflossenen Jahres nach § 31 zu erwählende Commisston stattet ihren Bericht ab, worauf die Versammlung einen Beschluß darüber faßt.

§ 31. Zuletzt wird eine aus sechs in Frankfurt anwesenden Ehrenmitgliedern bestehende Commisston durch die General­versammlung gewählt und zwar auf 3 Jahre. Jährlich treten diejenigen zwei aus, welche 3 Jahre hindurch in der Commission waren, und können dann im nächstfolgenden Jahre nicht wieder gewählt werden. In den beiden ersten Jahren bezeichnet das Loos die Ordnung des Austritts. Dieser Commisston wird die Rechnung des abgelaufencn Jahres sammt Belegen zur Revision, so wie ein detaillirter Voranschlag aller Einnahmen und Aus­gaben des bevorstehenden Rechnungs-Jahres zeitig genug vor­gelegt, um darüber in der jährlichen Generalversammlung berichten zu können, welche Letztere dann, wenn sie sich erst nicht noch von einer besonderen Commission über denselben Gegenstand berichten lassen will, durch Stimmenmehrheit über jeden ein­zelnen Posten des Voranschlags zu entscheiden und über die Jahres-Rechnung Beschluß zu fassen hat. Es steht der Direktion frei, diese Commission auch noch bei andern Administrativ- und Finanz-Gegenständen zur Berathnng zu ziehen.

K 32. In der jährlich zu haltenden Generalversammlung hat jedes Mitglied das Recht, nachdem die Vorlagen der Direction erledigt sind, Anträge zu stellen. Die Mehrheit der in der Generalversammlung Anwesenden entscheidet dann, ob ein solcher