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von dem ersten Direktor und nach genommener Einsicht von den betreffenden Protokollauszügen Gelder aus, führen gehörig Buch und Rechnung, bewahren die Belege, und haften für die Kasse und Richtigkeit der Rechnung mit ihrem ganzen Vermögen in soliclum. Am Schluffe jedes Jahres und spätestens bis zum l. Februar des nächsten legen sie Rechnung ab, und wenn diese Rechnungsablage, nach geschehener Prüfung durch die gemäß § 30. 31 angeordnete Commission, von der Generalversamm­lung für richtig erklärt worden ist, unterzeichnet die Direktion den Abschluß.

Die Generalversammlung wählt die beiden Kassirer, welche der Generalversammlung dafür verantwortlich sind, daß die Bestimmungen derselben über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, namentlich über die Verwendung der Einnahmen zu den genehmigten Ausgaben, pünktlich eiugehalten werden.

Behufs dieser Wabl hat die § 31 angeordnete Revisions- Commission der Generalversammlung, jedoch unbeschadet der freien Wahl derselben, einen Vorschlag in doppelter Anzahl zu machen.

v. Von den Versammlungen.

l. Versammlungen der ordentlichen arbeitenden oder wirklichen Mitglieder.

§ 19. Diese zu wissenschaftlichen und Verwaltungsgegeu- ständen bestimmten ordentlichen Versammlungen werden in der Regel jeden Monat einmal zu einer von der Direktion zu bestimmenden Zeit gehalten und haben dabei die wirklichen, so wie die hier gerade anwesenden correspondirenden Mitglieder zu erscheinen. In besonderen Fällen kann die Direktion auch außerordentliche Versammlungen berufen.

§ 20. Diesen Versammlungen steht es zu, die Beschlüsse über alle die Gesellschaft im Innern und Aeußern betreffenden Angelegenheiten zu fassen, mit Ausnahme der nach 8 29. 30. 31 und 47 vor die Generalversammlung gehörigen Gegenstände,