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B. Von der Direktion.

§ I I. Diese besteht ans einem ersten und einem zweiten Direktor, einem ersten und einem zweiten Sekretär.

tz 12. Dieselben werden auf zwei Jahre aus der Zahl der wirklichen Mitglieder, mit Ausnahme derjenigen, welche einen Gehalt aus der Gesellschaftskasse beziehen, gewählt und sind zur Annahme des ihnen übertragenen Amtes verbunden. Sie behalten während dieser zwei Jahre die nämliche Stelle, für welche sie gewählt sind. Jedes Jahr tritt ein Direktor und ein Sekretär ans, und es können die ausgetretenen erst nach Ablauf eines Jahres, von ibrem Austritte an gerechnet, wieder gewählt werden, mit Ausnahme jedoch des ersten Sekretärs, welcher sofort wieder gewählt werden kann. Sollte derselbe jedoch nicht im Amte zu verbleiben gewillt sein, so tritt für ihn die oben erwähnte Verbindlichkeit der Amtsübernahme erst ein Jahr nach seinem Austritt ans der Direktion in Kraft.

Wenn ans irgend einem Grunde im Lause des Jahres eins der Dircktionsmitglieder ans seinem Amte anstritt, so hat der Vorgänger des Ansgetretenen in demselben Amte für die noch übrige Zeit cinzutreten.

§ 13. Die gesammte Direktion ist mit der Leitung, Auf­sicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gcsammtangelegen- heiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhält­nissen , mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, Urkunden, Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben im Namen der Gesellschaft nach Maßgabe deren Versammlungsbeschlüsse beauftragt.

Die Direktion hat jedes Jahr einen gedruckten Bericht unter den Mitgliedern verthcilen zu lassen, worin die Namen aller ordentlichen arbeitenden und aller Ehrenmitglieder, die erhaltenen Geschenke und die Einnahmen und Ausgaben mitge- theilt werden.