der Statuten
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dahier.
Beschlossen am 2. Juli 1867.
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Zu §. 12 als Schlußabsatz einzuschalten:
„Die Directions-Mitglieder legitimiren sich zur Vertretung der Gesellschaft nach außen durch amtlich beglaubigte Protokoll- Auszüge derjenigen Versammlung der wirklichen Mitglieder, in welcher sie erwählt worden sind."
Hiernach wäre §. 13 so abzuändern:
„§ 13. Die gesammte Direction ist mit der Leitung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammt-Angelegenheiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhältnissen, mit der Unterzeichnung der Diplome, Urkunden und Jnventarien im Namen der Gesellschaft, nach Maßgabe von deren Versammlungs - Beschlüssen beauftragt. Die Protokolle werden von einem Director und einem Secretär unterzeichnet."
„Die Direction hat jedes Jahr" rc. re.
„§. 24, Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet bei Wahlen von Personen das Loos, in anderen Fällen der Vorsitzende."
§. 28. Ganz gleichlautend wie §. 24.