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Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karotin, repräsentiren die Gesellschaft und machen sich zugleich verbindlich, zu dem . Flor derselben nach Kräften mitarbeitend beizutragen.
Es ist jedoch die Direktion ermächtigt, solchen ordentlichen arbeitenden oder wirklichen Mitgliedern, die durch ihren Eifer und ihre Arbeiten die Zwecke der Gesellschaft besonders fordern, ausnahmsweise den statutenmäßigen Beitrag von einer Karotin jährlich zu erlassen.
8 7. Die außerordentlichen oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke oder auf sonst eine Weise die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbeiten den festgesetzten jäbrlichen Beitrag einer Karotin geben.
§ 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mitglied sich auf länger als ein Jahr von hier entfernt, tritt es dadurch in die Klaffe der correspondirenden Mitglieder.
8 9. Wer znm auswärtigen oder wirklichen Mitgliede ernannt werden soll, muß in einer Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder vorgeschlagen werden, und es entscheidet bei geheimer Abstimmung die Mehrheit der Anwesenden über die Aufnahme. Die Abstimmung über die Aufnahme kann in diesem Falle erst in der auf den Vorschlag folgenden Versammlung geschehen.
Die Aufnahme von außerordentlichen oder Ehrenmitgliedern bleibt der Direktion allein überlassen.
8 10. Der Verlust des Mitgliedsrechts erfolgt:
1) wenn ein Mitglied die schuldigen Beiträge nicht entrichtet, ohne durch einen Gesellschaftsbeschluß davon befreit zu sein,
2) wenn sich ein Mitglied einer infamirenden Handlung schuldig macht.
In diesen Fällen wird in einer außerordentlichen Versammlung , wozu das betreffende Mitglied nicht eingeladen wird, durch drei Viertheile der Anwesenden die Ausschließung entschieden.