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als bis die gedachte Administration für jeden fälligen Termin, sowohl in Hinsicht der Zinsen als des Rückzahlungsquantums vollständig wird befriedigt seyn.
Hl.
Auflösung der Gesellschaft.
§ 45. Diese erfolgt:
1) durch freiwilligen Entschluß der sämmtlichen ordentlichen und contribuirenden Mitglieder;
S) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herab sinkt; und
3) wenn die gegen die Dr. Scnckenbergische Stiftungs- Administration übernommenen Verpflichtungen während zwei voller Jahre nicht erfüllt werden.
§ 46. In jedem dieser Fälle fallt das Eigcnthum des sämmtlichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispositionsbefugniß darüber, in Gemäßheit des vr. Sencken- bergischen Stiftungsbriefs, dem medicinischen Institute der Dr. Senckenbergischcn Stiftung ohne Ausnahme zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.
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IV.
S ch l n ß b e st r m m u n g.
§ 47. So wie sich die Gesellschaft vorbchält, an den vorstehenden Statuten so weit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu
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