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1'. Von den Lehrvorträgen.
§ 41. Die ordentlichen Lehrverträge über naturgeschichtliche Gegenstände, zu welchen sämmtliche Mitglieder freien Zutritt haben, werden durch einen von der Gesellschaft angestcll- ten und besoldeten Lehrer gehalten, welcher nicht Mitglied der Gesellschaft zu seyn braucht und nicht Mitglied der Direktion seyn darf. Die Gesellschaft ertheilt demselben eine besondere Instruktion.
§ 42. Besondere Lehrvorrräge einzelner Mitglieder wird die Gesellschaft möglichst unterstützen und die Benutzung ihres Lokales und ihrer Sammlungen dazu gestatten.
6. Unterstützung des I)i. Senckenbergischen nredici- nischen Instituts.
tz 43. Dazu bestimmt die Gesellschaft, so weit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von fl. 500 — welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheim gestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den andern Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.
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H. Verzinsung und «Heirnzahlung des ausgenom- nrencn Kapitals.
tz 44. Da die vr. Scnckenbcrgische Stiftungs-Administration zur Erbauung eines zur Aufstellung der Sammlungen paßlichen f Locals, außer der unentgeldlichen Verleihung des Grund und ' Bodens auf ewige Zeiten, eine nahmhaste Summe vorgeschossen - hat, und hierüber noch ein besonderer Vertrag abgeschlossen wurde, worin die Summe selbst, die Verzinsung und die succes- j sive Rückzahlung näher bestimmt ist, so werden zur Sicherheit j der Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration die gesammte Direktion, ganz besonders aber die beiden Kassirer angewiesen und verantwortlich gemacht, nicht eher die mindeste Zahlung k für irgend einen andern Gegenstand zuzulasscn und zu leisten,
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