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$ittc und sichere erste Hypotheken in hiesiger Stadt oder deren Gebiet anzulegcn.
tz 3. Die Zinsen des mehrbesagten Kapitals dürfen von nun an und in Zukunft zu keinem anderen Zwecke als zur Besoldung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgcschichtlichcn Museum der Scnckenbcrgischen naturforschendcn Gesellschaft verwendet werden und cs ist über diese Zinsen in den Büchern der Gesellschaft eine besondere Rechnung zu führen.
tz 4. Wenn wider Vermuthen die Senckenbergischc natur- forschende Gesellschaft sich zu irgend einer Zeit auflöscn und somit der Fall eintrcten sollte, wo in Gemäßheit des tz 37. (§ 46) der Statuten dieser Gesellschaft und des solchen zum Grunde liegenden zwischen der gedachten Gesellschaft und der Dr. Scncken- bcrgischcn Stiftungs - Administration am 14. «Oktober 1819 abgeschlossenen Vertrags, das Eigcnthum des sämmtlichen Vermögens der Senckcnbergischcn naturforschenden Gesellschaft der Di-. Scnckenbcrgischen Stiftung, resp. dem medicinischcn Institute derselben zufallen wird, so hat alsdann die Administration der Dr. Senckcnbergischcn Stiftung das ihr gleichzeitig zugc- fallenc Kapital von Zehntausend Gulden des 24 Guldcnfußes als eine zu besonderem Zwecke einzig und allein bestimmte Schenkung hypothekarisch anzulegcn und die Zinsen nach vorstehendem tz 3 zur Salarirung eines Aufsehers und Gehülfen am naturgcschichtlichcn Museum eben so zu verwenden, wie dieses der Direktion der Scnckenbcrgischen naturforschenden Gesellschaft obge- legcn haben würde, wenn letztere nicht aufgelöst worden wäre.
§ 5. Dieser Vertrag ist von den Contrahentcn unterzeichnet und besiegelt, auch eine Ausfertigung dem Herrn Dr. Eduard Rüppell für Herrn Heinrich Mylius (welcher letztere eine besondere mit seiner Unterschrift versehene Genehmigungs-Urkunde durch Erftercn zu Händen der Direktion der Senckenbergischen naturforschendcn Gesellschaft nachzulicfcrn die Geneigtheit haben wird), sodann eine weitere Ausfertigung