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§ 36. Außer daß die Naturaliensammlung unter der Ober­aufsicht des zweiten Direktors steht, werden die einzelnen Abtheilungcn derselben unter die besondere Aufsicht von auf drei Jahre gewählten und immer wieder wählbaren wirklichen Mit­gliedern gestellt, welche, unter Verwendung des in Folge der Mylius'schcn Schenkung (s. die Anlage) angestcllten Gehülfen, für Alles was ihre Abthcilung angeht Sorge zu tragen haben.

8 37. Die Büchcrsammlung, welche in Gemäßheit Vertrages dermalen mit der Bibliothek des Senckenbcrgischen mcdicinischcn Institutes und des physikalischen Vereines verbunden ist, wird unter die Aufsicht eines oder zweier Bibliothekare gestellt, welche aus der Zahl der wirklichen Mitglieder auf drei Jahre erwählt werden und stets wieder wählbar sind.

§ 38. Ucbcr neue Anschaffungen, Veräußerungen und Vertauschungen kann nur in den Versammlungen der wirklichen Mitglieder Beschluß gefaßt werden und kann die Direktion für sich keine dergleichen Veränderungen vornehmen. Die Anschaf­fungen dürfen niemals das disponible Vermögen der Gesellschaft übersteigen, cs dürfen überhaupt keine Schulden gemacht werden.

8 39. Sollten größere Anschaffungen sehr wünschenswertst erscheinen, auch Hoffnung zu dcreinstigcr Deckung des Kauf­preises durch die Kräfte der Gesellschaft vorhanden scyn; so kann deren Erwerb dennoch nicht anders beschlossen werden, als wenn sich hinlänglich begüterte Mitglieder zur Zahlung der Termine verbindlich, machen und die Erstattung durch die Gesellschaft nur unter der Bedingung verlangen, daß diese dadurch nicht verschuldet werde.

8 40. Die Gesellschaft wird cs mit Dank anerkennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschastslokal aufstellen wollen.