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bei der l)r. Senckenbergischen Stistungs - Administration fungi- renden Herrn Kaufleuten auf zwei Jahre gewählt und können nach deren Ablauf sofort wieder gewählt werden. Sie haben durch dies Amt das Recht zu Sitz und Stimme in allen Ver­sammlungen während dessen Dauer. Sie empfangen die jähr­lichen und sonstigen Geldbeiträge gegen von ihnen beiden unter­schriebene Quittungen, sie zahlen nur nach erhaltener Weisung von dem ersten Direktor und nach genommener Einsicht von den betreffenden Protokollauszügen Gelder aus, führen gehörig Buch und Rechnung, bewahren die Belege, und haften für die Kaffe und Richtigkeit der Rechnung mit ihrem ganzen Vermögen in 8vliciuin. Am Schluffe jedes Jahres und spätestens bis zum 1. Februar des nächste» legen sie Rechnung ab und wenn diese Rechnungsablage, nach geschehener Prüfung durch die gemäß § 30. 31 angeordnete Commission, von der Generalversamm­lung für richtig erklärt worden ist, unterzeichnet die Direktion den Abschluß.

D. Von de» Versammlungen.

1. Versammlungen der ordentlichen arbeitenden oder wirklichen Mitglieder.

§ 19. Diese zu wissenschaftlichen und Verwaltungsgegcn- standcn bestimmten ordentlichen Versammlungen werden in der Regel jeden Monat einmal zu einer von der Direktion zu bestimmenden Zeit gehalten und haben dabei die wirklichen, sowie die hier gerade anwesenden corrcspondirenden Mitglieder zu erscheinen. In besonderen Fällen kann die Direktion auch außerordentliche Versammlungen berufen.

tz 20. Diesen Versammlungen steht es zu, die Beschlüsse über alle die Gesellschaft im Innern und Acußern betreffende Angelegenheiten zu fassen, mit Ausnahme der nach tz 29. 30. 31 und 47 vor die Generalversammlung gehörigen Gegenstände, während die Direktion lediglich für deren Vollziehung zu sorgen har.