§ 13. Die gesamnue Direktion ist mit der Leitung, Auf­sicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammtangclegen- heilen, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren-Verhält­nissen, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, Urkunden, Protokolle, Jnventaricn und Sendschreiben im Namen der Gesellschaft nach Maßgabe deren Vcrsammlungsbeschlüsse beauftragt.

§ 14. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet den Vortrag und schließt die Diskussionen in den ^Versamm­lungen; er läßt die Versammlungen ansagcn und an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassirern läßt er die Weisungen wegen der von den Versamm­lungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen des Protokolls zukommen. Ausserdem har er besonders dahin zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt werden.

§ 15. Der zweite Direktor hat die Oberaufsicht über die Sammlungen der Gesellschaft und revidirt dieselben jedesmal bei seinem Austritt aus der Direktion mir seinem Nachfolger nach den vorhandenen Verzeichnissen und Jnventaricn, für deren genaue und vollständige Fortführung er zu sorgen hat. In Ver­hinderungsfällen des ersten Direktors vertritt er dessen Stelle.

§ 16. Der erste Sekretär führt das Protokoll in den Versammlungen, ist Archivar der Gesellschaft, hält eine genaue Registratur und gewährt jedem Mitglied auf.Begehren Einsicht des Archivs.

§ 17. Der zweite Sekretär führt die Correspondenz der Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und besorgt dieselben nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.

C. Von den Kassirern.

§ 18. Die zwei Kassirer werden, der eine aus allen beitragenden Mitgliedern der Gesellschaft, der andere aus den