Dr. Senckcnbergischcn Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechtc erst dann von der Sencken- bergischen Stiftungs-Administration kann vorgenommcn werden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Di-. Senckenbergische Stiftungs-Admini­stration durch Mitthcilung eines jährlich zu errichtenden Inven­tars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwer­bung von Effekten in Kenntniß gesetzt.

II.

Organisation der Gesellschaft.

A. Von den Mitgliedern.

§ 4. Diese sind entweder hiesige oder auswärtige. Die hiesigen theilen sich in ordentliche arbeitende oder wirkliche, und in außerordentliche oder Ehrenmitglieder.

§ 5. Die auswärtigen Mitglieder, welche mit dem Prä­dikat der correspondirendcn bezeichnet werden, leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden nur wissenschaft­liche Mittheilungcn und Beförderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.

§ 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, reprä- sentiren die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor derselben nach Kräften mitarbeitcnd bcizutragen.

T 7. Die außerordentlichen oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke oder auf sonst eine Weise, die Dank­barkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbeiten den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.