Dr. Senckcnbergischcn Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechtc erst dann von der Sencken- bergischen Stiftungs-Administration kann vorgenommcn werden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Di-. Senckenbergische Stiftungs-Administration durch Mitthcilung eines jährlich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwerbung von Effekten in Kenntniß gesetzt.
II.
Organisation der Gesellschaft.
A. Von den Mitgliedern.
§ 4. Diese sind entweder hiesige oder auswärtige. Die hiesigen theilen sich in ordentliche arbeitende oder wirkliche, und in außerordentliche oder Ehrenmitglieder.
§ 5. Die auswärtigen Mitglieder, welche mit dem Prädikat der correspondirendcn bezeichnet werden, leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden nur wissenschaftliche Mittheilungcn und Beförderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.
§ 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, reprä- sentiren die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor derselben nach Kräften mitarbeitcnd bcizutragen.
T 7. Die außerordentlichen oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke oder auf sonst eine Weise, die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbeiten den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.