I.
Zweck und Gründung der Gesellschaft.
§ 1. Gs haben mehrere Freunde der Naturwissenschaften in Frankfurt a. M. sich vereinigt, um zu gegenseitiger Belehrung, zur Förderung der Naturkunde im Allgemeinen und besonders in hiesiger Stadt, zur Unterstützung der ihr gewidmeten, bereits hier bestehenden Anstalten, und zur Sammlung hierzu dienlicher Gegenstände, eine Gesellschaft zu bilden, welche sich als solche am 22. November 1817 constituirt hat.
§ 2. Um das Andenken weiland 0r. Johann Christian Scnckenberg's, des ersten Stifters einer naturwissenschaftlichen Anstalt in dieser Stadt, zu ehren, um zu der Erreichung seiner hierbei ausgesprochenen Zwecke beizutragen, und zu diesem Ende sich so viel als möglich an sein Institut anzuschlicßen und dessen Zwecke zu unterstützen, hat die Gesellschaft mit Genehmigung der Administration dieser Stiftung den Namen Senckenbergische naturforschende G esellschaft angenommen und das Wappen der Stiftung zu dem ihrigen gewählt.
tz 3. Wenn schon die naturforschende Gesellschaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinderte verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigcnthum vorbehält, auch, mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Verwendung ihrer Gelder, Vertauschung, Verkaufung und Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung beschränken lassen kann, so übertragt sie jedoch schon jetzt das Obercigcnthum über sämmtliche ihr zugehörige und noch zu erwerbende Gegenstände dem mcdicinischcn Institut der