8

§ Sl. Das Stimmrecht in den ordentlichen und außer­ordentlichen Versammlungen wird persönlich ausgeübt und kann von einem Mitgliede nicht auf ein anderes übertragen werden.

§ 22. Zur Fassung gültiger Beschlüsse muß ein Drittheil der wirklichen Mitglieder anwesend seyn.

§ 23. Die Stimmen werden mit Ausnahme aller Wahlen, bei welchen geheime Abstimmung Statt findet, offen abge­geben.

tz 24. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, und falls Stimmengleichheit sich ergeben sollte, wird der betreffende Gegenstand in einer nächstfolgenden Versammlung verhandelt und zur Abstimmung gebracht, bis daß sich eine Mehrheit ergibt.

2. Versammlung sämmtlicher beitragender Mit­glieder oder Generalversammlung.

§ 25. Diese wird zu Anfang und zwar spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres berufen, und ladet die Direktion sämmtliche beitragende Mitglieder dazu ein.

§ 26. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste und bei dessen Verhinderung der zweite Direktor. Das Protokoll nimmt der erste Sekretair auf und es ist von dem Vorsitzer und ihm zu unterzeichnen.

§ 27. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt und kann nicht von einem Mitgliede auf ein anderes übertragen werden.

§ 28. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, und falls Stimmengleichheit sich ergeben sollte, ist der betreffende Gegenstand in einer anderen, deshalb zu veran­staltenden Generalversammlung nochmals zu verhandeln.

§ 29. Der Generalversammlung wird von der Direktion Mittheilung über den Zustand und die inneren und äußeren Ver­hältnisse der Gesellschaft gemacht, es werden die Verzeichnisse, Jnventarien und das Kapitalbuch und eine in das Protokoll