§ 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mitglied sich auf länger als ein Jahr von hier entfernt, tritt es dadurch in die Klasse der correspondirenden Mitglieder.
§ 9. Wer zum Mitgliede einer der drei Klassen ernannt werden soll, muß in einer Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder vorgeschlagen werden und entscheidet bei geheimer Abstimmung die Mehrheit der Anwesenden über die Aufnahme. Die Abstimmung über die Aufnahme eines zum ordentlichen arbeitenden Mitgliede Vorgeschlagenen kann erst in der auf den Vorschlag folgenden Versammlung geschehen.
§ 10. Der Verlust des Mitgliedsrechts erfolgt:
1) wenn ein Mitglied die schuldigen Beiträge nicht entrichtet, ohne durch einen Gesellsehastsbeschluß davon befreit zu seyn,
2) wenn sich ein Mitglied einer infamirenden Handlung schuldig macht.
In diesen Fällen wird in einer außerordentlichen Versammlung, wozu das betreffende Mitglied nicht eingeladen wird, durch drei Viertheile der Anwesenden die Ausschließung entschieden.
6. Von der Direktion.
tz 11. Diese besteht aus einem ersten und einem zweiten Direktor, einem ersten und einem zweiten Sekretär.
§ 12. Dieselben werden auf zwei Jahre aus der Zahl der wirklichen Mitglieder, mit Ausnahme derjenigen welche einen Gehalt aus der Gesellschaftskaffe beziehen, gewählt und sind zur Annahme des ihnen übertragenen Amtes verbunden. Sie behalten wahrend dieser zwei Jahre die nämliche Stelle, für welche sie gewählt sind. Jedes Jahr tritt ein Direktor und ein Sekretär aus und es können die Ausgetretenen nach Ablauf eines Jahres, von ihrem Austritte an gerechnet, wieder gewählt werden.