Dr. Scnckenbcrgischen Stiftung mit dcm Zusatze, daß eine Ausübung der Eigcnthumsrcchtc erst dann von der Sencken- bergischcn Stiftungs-Administration kann vorgenommcn werden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Di-. Scnckenbergische Stiftungs-Admini­stration durch Mittheilung eines jährlich zu errichtenden Inven­tars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwer­bung von Effekten in Kenntniß gesetzt.

n.

Organisation der Gesellschaft.

A. Von den Mitgliedern.

H 4. Diese sind entweder hiesige oder auswärtige. Die hiesigen theilen sich in ordentliche arbeitende oder wirkliche, und in anßerordentlichc oder Ehrenmitglieder.

tz 5. Die auswärtigen Mitglieder, welche mit dem Prä­dikat der cvrrespondirenden bezeichnet werden, leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden nur wissenschaft­liche Mittheilungcn und Beförderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.

§ 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, reprä- sentiren die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor derselben nach Kräften mitarbeitend bcizutragen.

§ 7. Die außerordentlichen oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke oder'auf sonst eine Weise, die Dank­barkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbeiten den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.