14

trag abgeschlossen wurde, worin die Summe selbst, die Verzinsung und die successive Rückzahlung näher bestimmt ist, so wird zur Sicherheit der Senckenbergi- schen Stiftungs-Administration die gesammte Direk­tion, ganz besonders aber die beiden Kassirer ange­wiesen und verantwortlich gemacht, nicht eher die mindeste Zahlung für irgend einen andern Gegenstand zuzulaffen und zu leisten, als bis die gedachte Admi­nistration für jeden fälligen Termin, sowohl in Hin­sicht der Zinsen als des Rückzahlungsquantums voll­ständig wird befriedigt seyn.

III.

Auflösung der Gesellschaft.

. i

§. 36. Diese erfolgt:

1) durch freiwilligen Entschluß der sämmtlichen ordentlichen und contribuirenden Mitglieder;

2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herab sinkt; und

3) wenn die gegen die Dr. Senckenbergische Stiftungs - Administration übernommenen Verpflichtungen während zwei voller Jahre

- nicht erfüllt werden. ^

§. 37. In jedem dieser Fälle fällt das Eigenthum des sämmtlichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispositionsbefugniß darüber, in Ge­mäßheit des Dr. Senckenbergische« Stiftungsbriefs, der Dr. Senckenbergische« Stiftung ohne Ausnahme