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trag abgeschlossen wurde, worin die Summe selbst, die Verzinsung und die successive Rückzahlung näher bestimmt ist, so wird zur Sicherheit der Senckenbergi- schen Stiftungs-Administration die gesammte Direktion, ganz besonders aber die beiden Kassirer angewiesen und verantwortlich gemacht, nicht eher die mindeste Zahlung für irgend einen andern Gegenstand zuzulaffen und zu leisten, als bis die gedachte Administration für jeden fälligen Termin, sowohl in Hinsicht der Zinsen als des Rückzahlungsquantums vollständig wird befriedigt seyn.
III.
Auflösung der Gesellschaft.
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§. 36. Diese erfolgt:
1) durch freiwilligen Entschluß der sämmtlichen ordentlichen und contribuirenden Mitglieder;
2) wenn die Zahl der hiesigen Mitglieder unter 15 herab sinkt; und
3) wenn die gegen die Dr. Senckenbergische Stiftungs - Administration übernommenen Verpflichtungen während zwei voller Jahre
- nicht erfüllt werden. ^
§. 37. In jedem dieser Fälle fällt das Eigenthum des sämmtlichen Vermögens der Gesellschaft, mit der unbeschränkten Dispositionsbefugniß darüber, in Gemäßheit des Dr. Senckenbergische« Stiftungsbriefs, der Dr. Senckenbergische« Stiftung ohne Ausnahme