zu, und hat kein Mitglied das Recht, unter irgend einem Vorwände .das Geringste für sich zu verlangen und zu vindiciren.

IV.

Schlußbestimmung.

§. 38. So wie sich die Gesellschaft vorbehält, «n den vorstehenden Statuten so weit sie die inneren Verhältnisse, insonderheit den Geschäftsgang betreffen, zu ändern und zu bessern, so macht sie sich jedoch ver­bindlich, alle die Punkte als unabänderliche Grund­gesetze auf ewige Zeiten unumstößlich bestehen zu lassen, welche die Bestimmung ihrer Verhältnisse zur Dr. Senckenbergischen Stiftungs - Administration ent­halten, und die Sicherung des Gesellschafts-Eigen­thums betreffen.

Frankfurt a. M. den 14. Oktober 1819.

Mit Beifügung späterer organischer Gesetze neu abgedruckt am 12. Juli 1826.

Die Senckenbergische naturforschende Gesellschaft, und in deren Namen:

Die Direktoresi: Med. Dr. I. G. Neub^lrg.

Med. Dr. P. I. Cretzschmar. Die Sekretäre: C.H.G. v. Heyden, Oberlieutn.

Med. Dr. I. M. Mappes.